116 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Reisepapier vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzung der behördlichen Papierbeschaffung nicht erfüllt wäre. Wie bereits mit Entscheid des RGAR vom 31. Oktober 2008 (1-HA.2008.112), Erw. 3.2, festgehalten, muss ein Ersatzreisepapier für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG nicht in jeden Fall vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall.