25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsvertreter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefonische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.