Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig, das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners sicherzustellen. 5. Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Haft nicht erforderlich und somit unverhältnismässig ist. Die angeordnete Vorbereitungshaft ist nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen.