Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners seit Einreichung seines Asylgesuches und der Einschätzung des mutmasslichen Verhaltens des Gesuchsgegners während des laufenden Asylverfahrens durch den Gesuchsteller steht fest, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, der Gesuchsgegner werde sich während der Dauer des Wegweisungsverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung halten. Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig, das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners sicherzustellen.