2013 Migrationsrecht 121 lie sei er immer rechtzeitig nach B. in die Unterkunft zurückgekehrt. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestritten. Vielmehr geht selbst der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung davon aus, dass sich der Gesuchsgegner beim MIKA melden werde; dies jedoch nur, bis er ausreisen müsse. Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners zu zweifeln, zumal diese vom Gesuchsteller auch nicht bestrit- ten wurden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners seit Ein- reichung seines Asylgesuches und der Einschätzung des mutmassli- chen Verhaltens des Gesuchsgegners während des laufenden Asyl- verfahrens durch den Gesuchsteller steht fest, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, der Gesuchsgegner werde sich während der Dauer des Wegweisungsverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung halten. Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig, das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners sicherzustellen. 5. Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Haft nicht erforder- lich und somit unverhältnismässig ist. Die angeordnete Vorberei- tungshaft ist nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unver- züglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen. 24 Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch; Haftverlängerung gestützt auf neuen Haftgrund Es ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA anlässlich einer Verhand- lung betreffend Haftentlassung auf einen neuen Haftgrund abstellt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Haftverlänge- rung beantragt (Erw. 3.3.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. März 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WPR.2013.45). 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsver- treter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefo- nische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haft- überprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Be- troffene aus der Haft zu entlassen ist. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.101). Aus den Erwägungen 4. Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsver- treter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzel- richter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im An- schluss an die Verhandlung ermöglicht werde. In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsular- behörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit