75 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Inhaftierung liegt in Fällen wie dem vorliegenden darin begründet, dass das zuständige Migrationsamt die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen hat. 4.3. 4.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen;