4.1. Mit dem Gesuchsgegner ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Vorbereitungshaft einen Eingriff in seine Bewegungsfreiheit und damit einen Eingriff in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit beinhaltet (Art. 10 Abs. 2 BV). Jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht bedarf gemäss Art. 36 BV zu dessen Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Zudem muss die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im konkreten Fall verhältnismässig sein. 4.2. Dass mit Art. 75 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.