Danach liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Gegen den Gesuchsgegner wurde durch das BFM eine unbefristete Einreisesperre (heute Einreiseverbot) erlassen. Trotzdem hat er das Gebiet der Schweiz wieder betreten. Aufgrund des eingereichten und noch hängigen Asylgesuches kann er nicht sofort weggewiesen werden. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. (…) 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst.