1. Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AuG). (…) 2. (…) 3. Die Haftanordnung wird durch das MIKA unter anderem auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Danach liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.