keit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenen für die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens aufgrund der konkreten Umstände als notwendig erweisen. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. März 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.44). Aus den Erwägungen