Mit anderen Worten ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund des vorgehaltenen geringfügigen Diebstahls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Eingrenzung auf einen Bezirk auszugehen. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die am 12. Dezember 2012 angeordnete Eingrenzung auf den Bezirk Brugg in Bezug auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch nicht geeignet ist den angestrebten Zweck zu erreichen. In Bezug auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls in Aarau ist fraglich, ob nicht auch ein milderes Mittel genügen würde;