118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 scheidend, ob der Betroffene die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits gestört hat und wie gravierend die Störung zu qualifizieren ist bzw. worauf sich eine allfällige Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung stützt. In casu steht für die Bemessung des öffentlichen Interesses nur noch der vorgehaltene Ladendiebstahl in Aarau zur Diskussion, da die Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht geeignet ist, weitere Delikte in Windisch zu verhindern. Gründet die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung wie im vorliegenden Fall einzig auf einem geringfügigen Dieb- stahl über CHF 6.85, besteht zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Gebietsbeschränkung. Dieses ist jedoch als relativ klein einzustufen. Wird der geringfügige Diebstahl vom Betroffenen bestritten und ein ausgefällter Strafbefehl angefochten und ist auf- grund der Aktenlage nicht von einer klaren Beweislage auszugehen, steht die Eingrenzung auf einen Bezirk in einem klaren Missverhält- nis zum angestrebten Zweck. Mit anderen Worten ist im vorliegen- den Fall mit Blick auf die potentielle Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung aufgrund des vorgehaltenen geringfügigen Diebstahls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Eingrenzung auf einen Bezirk auszugehen. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die am 12. Dezember 2012 angeordnete Eingrenzung auf den Bezirk Brugg in Bezug auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch nicht geeignet ist den angestreb- ten Zweck zu erreichen. In Bezug auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls in Aarau ist fraglich, ob nicht auch ein milderes Mittel ge- nügen würde; auf jeden Fall besteht aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung auf den Bezirk Brugg. Nach dem Gesagten ist die verfügte Eingrenzung unverhältnismäs- sig, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 23 Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haft- zweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässig- 2013 Migrationsrecht 119 keit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenen für die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens aufgrund der konkre- ten Umstände als notwendig erweisen. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. März 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.44). Aus den Erwägungen 1. Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzu- stellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufent- haltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AuG). (…) 2. (…) 3. Die Haftanordnung wird durch das MIKA unter anderem auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Danach liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Gegen den Gesuchsgegner wurde durch das BFM eine unbefris- tete Einreisesperre (heute Einreiseverbot) erlassen. Trotzdem hat er das Gebiet der Schweiz wieder betreten. Aufgrund des eingereichten und noch hängigen Asylgesuches kann er nicht sofort weggewiesen werden. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. (…) 4. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung des- halb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. 120 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 4.1. Mit dem Gesuchsgegner ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Vorbereitungshaft einen Eingriff in seine Bewegungsfreiheit und damit einen Eingriff in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit beinhaltet (Art. 10 Abs. 2 BV). Jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht bedarf gemäss Art. 36 BV zu dessen Rechtfertigung einer gesetzli- chen Grundlage. Zudem muss die Einschränkung durch ein öffentli- ches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt und im konkreten Fall verhältnismässig sein. 4.2. Dass mit Art. 75 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Inhaftierung liegt in Fällen wie dem vorliegenden darin begrün- det, dass das zuständige Migrationsamt die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherzustellen hat. 4.3. 4.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie sodann notwendig ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügen würde, und schliesslich, ob die Massnahme verhältnismäs- sig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Massnahme besteht. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Inhaftierung nicht rechtmässig und nicht zu bestätigen. 4.3.2. Dass die Inhaftierung eines Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, liegt auf der Hand. 4.3.3. Der Gesuchsgegner führte anlässlich der heutigen Verhandlung mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung glaubhaft aus, er habe seit Einreichung seines Asylgesuchs am 17. Januar 2013 jede behördliche Anordnung befolgt. Von den Besuchen bei seiner Fami- 2013 Migrationsrecht 121 lie sei er immer rechtzeitig nach B. in die Unterkunft zurückgekehrt. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestritten. Vielmehr geht selbst der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung davon aus, dass sich der Gesuchsgegner beim MIKA melden werde; dies jedoch nur, bis er ausreisen müsse. Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners zu zweifeln, zumal diese vom Gesuchsteller auch nicht bestrit- ten wurden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners seit Ein- reichung seines Asylgesuches und der Einschätzung des mutmassli- chen Verhaltens des Gesuchsgegners während des laufenden Asyl- verfahrens durch den Gesuchsteller steht fest, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, der Gesuchsgegner werde sich während der Dauer des Wegweisungsverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung halten. Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig, das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners sicherzustellen. 5. Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Haft nicht erforder- lich und somit unverhältnismässig ist. Die angeordnete Vorberei- tungshaft ist nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unver- züglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen. 24 Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch; Haftverlängerung gestützt auf neuen Haftgrund Es ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA anlässlich einer Verhand- lung betreffend Haftentlassung auf einen neuen Haftgrund abstellt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Haftverlänge- rung beantragt (Erw. 3.3.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. März 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WPR.2013.45).