Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall die Anordnung einer Vorbereitungshaft für mehrere Monate rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter den dargelegten Umständen erscheint daher eine Haftdauer von 126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 5.2).