75 AuG die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen kann. Nach Erlass des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist dessen Vollzug gegebenenfalls mit einer Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft zu sichern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 2.3 und 5.2, mit Hinweis). Vorliegend erfolgte die Einreichung des Asylgesuchs durch den Gesuchsgegner am 14. November 2013. Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall die Anordnung einer Vorbereitungshaft für mehrere Monate rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.