Diese zeitlichen Vorgaben für die Durchführung des Asylverfahrens müssen bei der Bemessung der Dauer der Vorbereitungshaft berücksichtigt werden. Ohne besondere Gründe rechtfertigt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht, die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG für mehrere Monate anzuordnen. Erweist sich im Verlauf des Asylverfahrens, dass eine Erledigung durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG ausser Betracht fällt, ist die auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG beruhende Vorbereitungshaft zu beenden, wobei jedoch ein anderer Haftgrund gemäss Art. 75 AuG die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen kann.