33 AsylG zu koordinieren (Erw. 2.1). Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Haftdauer ist daher zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 37 AsylG Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind. Ist die 10-tägige Frist abgelaufen, steht dies zwar einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG nicht entgegen; die Behörden sind jedoch verpflichtet, gerade bei Personen, die sich in Haft befinden, rasch zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG). Diese zeitlichen Vorgaben für die Durchführung des Asylverfahrens müssen bei der Bemessung der Dauer der Vorbereitungshaft berücksichtigt werden.