7. Das MIKA ordnete die Vorbereitungshaft für sechs Monate an und schöpfte damit das gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG für die Vorbereitungshaft erlaubte Höchstmass aus. Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. September 2007 (2C_275/2007) festgehalten hat, wurde die Regelung gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG in das Gesetz aufgenommen, um die Vorbereitungshaft mit dem asylrechtlichen Nichteintretensgrund der missbräuchlichen Nachreichung eines Asylgesuches gemäss Art. 33 AsylG zu koordinieren (Erw.