124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden. (…) (Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.)