3.2. (…) Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste (Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG), ist Folgendes festzuhalten: Das MIKA ersuchte das BFM am 5. März 2012 um Vollzugsunterstützung, worauf im Auftrag des BFM am 30. Juli 2012 ein Gespräch mit einem Experten zur Herkunftsabklärung des Gesuchsgegners stattfand. Das BFM bat die tunesische Botschaft in der Folge am 18. September 2012 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner auszustellen. Am 26. November 2012 wurde der Gesuchsgegner als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt und die tunesische Botschaft sicherte die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner zu.