2013 Migrationsrecht 115 IV. Migrationsrecht 21 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Papierbeschaffung i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG muss nicht in jeden Fall ein Ersatzreisepapier vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.