Auch unter diesem Aspekt ist das Rayonverbot deshalb nur auf Heimspiele der ersten Mannschaft des FC Aarau sowie auf Heimspiele der ersten Mannschaften des FC Wohlen und FC Baden, sofern diese gegen die erste Mannschaft des FC Aarau spielen, sowie jeweils auf den Rayon, in welchem das jeweilige Fussballspiel stattfindet, zu beschränken. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen sind die zuvor erwähnten öffentlichen Interessen höher zu gewichten, als die durch die polizeiliche Massnahme des Rayonverbots betroffenen privaten 2013 Polizeirecht 241