Diese öffentlichen Interessen stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen, sich während bestimmten Zeiten an bestimmten Örtlichkeiten aufhalten zu dürfen. Dem Beschwerdeführer wird durch das ihm auferlegte Rayonverbot untersagt, für die Dauer vom 2. Juni 2013 bis 1. Juni 2014 jeweils drei Stunden vor Beginn bis drei Stunden nach Ende eines Heimspiels (Meisterschafts-, Schweizercup- oder Freundschaftsspiel) der ersten Mannschaft des FC Aarau (Super League Team), der ersten Mannschaft des FC Wohlen (Challenge League Team) sowie der ersten Mannschaft des FC Baden (1. Liga Classic) die Rayons 1 bis 4 zu betreten.