So würde beispielsweise ein Verbot für den Rayon Aarau auch bei einem Heimspiel der ersten Mannschaft des FC Wohlen gelten, was jedoch kaum dem Ziel und Zweck des Konkordats entspricht, da diesfalls im fraglichen Gebiet keine ernsthafte Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen bestehen dürfte. Daher erscheint es vorliegend sachgerecht, das Rayonverbot gestützt auf § 49 VRPG jeweils auf den Rayon zu beschränken, in welchem das jeweilige Fussballspiel stattfindet. Das Rayonverbot ist dahingehend ebenfalls anzupassen. 4.3.3.3.