Damit das Rayonverbot dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in räumlicher Hinsicht ausreichend Rechnung trägt, muss die Anzahl der vom Verbot erfassten Gebiete auf das tatsächlich zur Zielerreichung notwendige Minimum beschränkt sein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Rayonverbot für die Gebiete des Rayons 1 "Aarau", des Rayons 2 "Wohlen", des Rayons 3 "Esp" und des Rayons 4 "Baden" auferlegt. Der Verfügung wurde sowohl ein Plan als auch eine Liste mit Strassen bzw. geografischen Ortsbezeichnungen beigelegt, aus welchen unmissverständlich hervorgeht, welches Gebiet durch den Beschwerdeführer nicht betreten werden darf.