oder anlässlich von Freundschaftsspielen, zu befürchten. Das Rayonverbot ist deshalb gestützt auf § 49 VRPG insofern anzupassen, als dass es nur auf Heimspiele der ersten Mannschaft des FC Aarau sowie auf Heimspiele der ersten Mannschaften des FC Wohlen und FC Baden, sofern diese gegen die erste Mannschaft des FC Aarau spielen, zu beschränken ist. Damit das Rayonverbot dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in räumlicher Hinsicht ausreichend Rechnung trägt, muss die Anzahl der vom Verbot erfassten Gebiete auf das tatsächlich zur Zielerreichung notwendige Minimum beschränkt sein.