4.3.3.2. Wie bereits festgehalten, muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und darf in persönlicher, sachlicher, zeitlicher, und räumlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als es der polizeiliche Zweck erfordert. In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der kaskadenartige Aufbau der polizeilichen Massnahmen im Konkordat gewährleistet grundsätzlich, dass abhängig von der Eingriffsintensität in die Grundrechte stets das mildeste Mittel ergriffen werden kann, um den Zweck der Massnahmen zu erreichen (vgl. BBl 2005 5639).