Damit ist die Auferlegung von Rayonverboten gegenüber Personen, die anlässlich von Sportveranstaltungen Gewalttätigkeiten begehen, im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV durch öffentliche Interessen und den Schutz von Grundrechten Dritter klarerweise gerechtfertigt. 4.3.3. (…) 4.3.3.1. Rayonverbote sind geeignet, Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl von der Umgebung der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- und Rückfahrt benutzt werden, bzw. an denen potentiell Gewalttätigkeiten begangen werden, fernzuhalten.