heitskräften. Gleichermassen sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen. Damit ist die Auferlegung von Rayonverboten gegenüber Personen, die anlässlich von Sportveranstaltungen Gewalttätigkeiten begehen, im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV durch öffentliche Interessen und den Schutz von Grundrechten Dritter klarerweise gerechtfertigt.