4 und 5 des Konkordats. Das Konkordat bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen von Grundrechten im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV (BGE 137 I 31, Erw. 6.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2. Es besteht ein ebenso offensichtliches wie gewichtiges öffentliches Interesse daran, Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern.