3.6. (…) 4. 4.1. – 4.2. (…) 4.3. Soweit Rayonverbote Freiheitsrechte, wie vorliegend die Bewe- gungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf Privatleben, einschränken, bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). (…) 4.3.1. Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats.