3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Abbrennen einer Handlichtfackel durch den Beschwerdeführer in der KBA in zeitlicher, räumlicher und thematischer Hinsicht in derart engem Zusammenhang zum Fussballspiel des FC Aarau vom 2. Juni 2013 im Stadion Brügglifeld steht, dass ein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung vorliegt und die Gewalttätigkeit als anlässlich einer Sportveranstaltung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats zu qualifizieren ist. Das Konkordat gelangt demzufolge vorliegend zur Anwendung. 3.6. (…) 4. 4.1. – 4.2.