Einerseits stellt die Erwähnung des Rückreisewegs im Verhältnis zur Sportstätte und zur Umgebung der Sportstätte lediglich eine räumliche Ausweitung des potentiellen Tatortes dar, andererseits hat der Beschwerdeführer seine Rückreise klarerweise noch nicht abgeschlossen, da diese regelmässig am Wohnort des Betroffenen endet und im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass die Rückreise des Beschwerdeführers nicht an seinem Wohnort enden sollte. Damit ist auch der räumliche Zusammenhang zwischen dem Fussballspiel und der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers in der KBA als erfüllt zu betrachten. 3.4.3. In Bezug auf den thematischen Zusammenhang ist vorab festzu-