Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem Umstand, dass Art. 2 Abs. 2 des Konkordats auch Gewalttätigkeiten auf dem Rückreiseweg umfasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits stellt die Erwähnung des Rückreisewegs im Verhältnis zur Sportstätte und zur Umgebung der Sportstätte lediglich eine räumliche Ausweitung des potentiellen Tatortes dar, andererseits hat der Beschwerdeführer seine Rückreise klarerweise noch nicht abgeschlossen, da diese regelmässig am Wohnort des Betroffenen endet und im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass die Rückreise des Beschwerdeführers nicht an seinem Wohnort enden sollte.