Daran ändert auch nichts, dass das Stadion Brügglifeld grösstenteils auf Boden der Gemeinde Suhr steht und die offizielle Aufstiegsfeier sowie die Party in der KBA auf dem Gebiet der Stadt Aarau stattfanden, zumal nicht das Gemeindegebiet für die Begrifflichkeit der Umgebung massgebend ist, sondern die tatsächliche räumliche Nähe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem Umstand, dass Art. 2 Abs. 2 des Konkordats auch Gewalttätigkeiten auf dem Rückreiseweg umfasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten.