enger Bezug zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung ist dabei nicht erforderlich. Ob ein rechtsgenüglicher Zusammenhang zwischen dem gewalttätigen Verhalten der betroffenen Person und der Sportveranstaltung vorliegt, ist jeweils unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles aufgrund des zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhangs zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung zu bestimmen. 3.4. 3.4.1. Zum zeitlichen Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: