Da jedoch selbstredend nicht jede Gewalttätigkeit vor oder nach einer Sportveranstaltung durch das Konkordat erfasst werden soll, ist auch hier als taugliches Abgrenzungskriterium ein zeitlicher, räumlicher oder thematischer Bezug zur Sportveranstaltung zu fordern. 3.3.5. Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ergibt demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden, dass Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann. Ein 2013 Polizeirecht 233