Unter Einbezug des historischen Willens des Gesetzgebers ist im Rahmen der teleologischen Auslegung davon auszugehen, dass Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann. Auch mit Blick auf die teleologische Auslegung deutet nichts darauf hin, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung bestanden haben muss.