Im Vordergrund steht dabei die Prävention, die Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (vgl. BGE 137 I 31, Erw. 4.3). So soll das Rayonverbot der gewalttätigen Person untersagen, sich für eine bestimmte Zeitdauer, während der eine bestimmte Sportveranstaltung stattfindet, innerhalb eines bestimmten Gebietes (Rayon) im Umfeld des Veranstaltungsortes aufzuhalten (BBl 2005 5620). Unter Einbezug des historischen Willens des Gesetzgebers ist im Rahmen der teleologischen Auslegung davon auszugehen, dass Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann.