Ziel der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ist, Gewaltausübungen und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen durch die Auferlegung von Rayonverboten einzudämmen und den dadurch entstehenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegenzuwirken. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen soll frühzeitig erkannt und bekämpft werden können. Im Vordergrund steht dabei die Prävention, die Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (vgl. BGE 137 I 31, Erw.