Ordnung geschützt werden (BBl 2005 5625). Dazu ist unabdingbar, dass Massnahmen gegen gewalttätiges Verhalten nicht nur während der Sportveranstaltung, sondern auch im Vorfeld oder im Nachgang dazu getroffen werden können. Dabei soll der Bezug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung durch die zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt werden (BBl 2005 5626). Ziel der Bestimmung von Art.