Die Massnahmen dienen allgemein dem Schutz von Sportveranstaltungen vor Gewalt und im Besonderen dem Schutz individueller Rechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. So sollen Personen, die den Behörden als gewalttätig bekannt sind, die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt durch die Fernhaltung von Sportveranstaltungen genommen und friedliche Sportfans sowie die öffentliche Sicherheit und 232 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013