1 des Konkordats bezweckt das Konkordat die frühzeitige Erkennung und Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen sollen mit den speziellen Massnahmen von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam verhindert und auf diese Weise eine friedliche Durchführung von Sportanlässen ermöglicht werden (vgl. BGE 137 I 31, Erw. 3). Die Massnahmen dienen allgemein dem Schutz von Sportveranstaltungen vor Gewalt und im Besonderen dem Schutz individueller Rechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.