Aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass dieser Zusammenhang zwar bestehen muss, nicht aber, dass hierfür ein enger Bezug der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung erforderlich ist. Ob überhaupt ein Bezug zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung besteht und wie stark dieser ist, lässt sich durch Bestimmung des zeitlichen, örtlichen und thematischen Zusammenhangs der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung eruieren (vgl. auch BBl 2005 5626). 3.3.4. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist unter Einbezug der bisherigen Erwägungen der wahre Sinngehalt der zu beurteilenden Regelung zu ermitteln. Dabei wird auf die der Rechtsnorm zu-