Die Materialien zum Konkordat zeigen einerseits deutlich auf, dass nicht nur gegen Personen, die Gewalttätigkeiten innerhalb einer Sportstätte begehen, ein Rayonverbot verfügt werden können soll, sondern auch gegen diejenigen, die sich "lediglich im Zusammenhang" mit einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten. Aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass dieser Zusammenhang zwar bestehen muss, nicht aber, dass hierfür ein enger Bezug der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung erforderlich ist.