Dementsprechend konnten die Polizeiorgane gegen Gewalttäter erst beim oder nach Betreten der Sportstätten vorgehen. Diese unbefriedigende Situation kann mit der vorgesehenen Ausdehnung der Definition des gewalttätigen Verhaltens verhindert werden." Zudem wurde zu Art. 10 des Konkordats angemerkt: "In Anwendung von Art. 10 des Konkordats können die zuständigen Behörden oder die Zentralstelle den Organisatoren von Sportveranstaltungen auch empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Diese Ausdehnung hat sich in der Praxis als notwendig erwiesen.