kel 10 des Konkordats werde eine inhaltliche Ausdehnung der bisherigen Bestimmungen des BWIS vorgenommen, die sich in der Praxis als nötig erwiesen habe: Häufig verübten Personen, welche sich innerhalb der Stadien friedlich verhalten, ausserhalb der Sportarenen Gewalttätigkeiten. Eine nachhaltige präventive Wirkung könne erzielt werden, wenn auch in diesen Fällen Stadionverbote verhängt würden. Deshalb müsse es den zuständigen Behörden möglich sein, den Betreibern Stadionverbote zu empfehlen. Auch in der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008 betreffend das Konkordat (GR 08.140) wurde zu Art. 2 Abs. 2 des Konkordats ausgeführt: