Mit dieser Ausdehnung der Definition des gewalttätigen Verhaltens könne die unbefriedigende Situation gelöst werden, dass bei Kontrollen im Umfeld von Sportveranstaltungen das Mitführen oder Verwenden gefährlicher Gegenstände toleriert werden müsse und gegen die Gewalttäter erst beim oder nach Betreten der Sportstätten vorgegangen werden könne. Zudem führte die KKJP aus, in Arti- 230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013