Die KKJP führte sodann in ihren Erläuterungen zum Konkordat in Bezug auf Art. 2 Abs. 2 des Konkordats aus, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung nicht nur Handlungen in Stadien oder Hallen als gewalttätiges Verhalten, sondern solche an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg, gelten würden. Mit dieser Ausdehnung der Definition des gewalttätigen Verhaltens könne die unbefriedigende Situation gelöst werden, dass bei Kontrollen im Umfeld von Sportveranstaltungen das Mitführen oder Verwenden gefährlicher Gegenstände toleriert werden müsse und gegen die Gewalttäter erst beim oder nach Betreten der Sportstätten vorgegangen werden könne.