In seinen Erläuterungen der einzelnen Artikeln fügte der Bundesrat an, dass sich das Rayonverbot im konkreten Fall beispielsweise auf Fussballstadien, in denen Spiele der Super– und der Challenge League ausgetragen würden, auf sämtliche Stadien, in denen Eishockey- oder Fussballspiele ausgetragen werden könnten, oder zusätzlich auf Lokalitäten, in denen andere Sportveranstaltungen stattfänden, erstreckten. Mit der flexiblen Ausgestaltung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs werde die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall gewährleistet.