Der Bezug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung werde durch die zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt (BBl 2005 5626). In seinen Erläuterungen der einzelnen Artikeln fügte der Bundesrat an, dass sich das Rayonverbot im konkreten Fall beispielsweise auf Fussballstadien, in denen Spiele der Super– und der Challenge League ausgetragen würden, auf sämtliche Stadien, in denen Eishockey- oder Fussballspiele ausgetragen werden könnten, oder zusätzlich auf Lokalitäten, in denen andere Sportveranstaltungen stattfänden, erstreckten.